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Häufig gestellte Fragen
Befindet sich auch wirklich die Asche meines Angehörigen in der Urne ?
In jedem Sarg wird vor der Einäscherung ein feuerfester Stein mit laufender Registriernummergelegt. Dieser Stein befindet sich nach erfolgter Kremierung in den Ascheresten des Verstorbenen. Somit istanhand der Registriernummer jederzeit der Name des Verstorbenen festzustellen. Der Registrierstein wird auch mit in die Urne gebettet, somit ist auch nach Jahren die Asche dem Verstorbenen zuzuordnen. Die Urne wird mit einem Deckel fest verschlossen. Auf dem Deckel sindNamen, Geburts-, Sterbe- und Einäscherungsdatum des Verstorbenen, Einäscherungsnummer und Namen des Krematoriums eingraviert.
Wird jeder Verstorbene einzeln eingeäschert ?
Natürlich. Der Verbrennungsraum eines Einäscherungsofens kann nur einen Sarg aufnehmen. Erst wenn die sterbliche Hülle soweit verbrannt ist, dass sich keine Rückstände mehr im Verbrennungsraum befinden, ist eine erneute Zuführung möglich. Die Einäscherungsöfen sind moderne und nach dem Stand der neusten Technologie ausgestattete Anlagen. Für jede Einäscherung wird ein Verbrennungsprotokoll angefertigt. Neben dem Betriebswart überwacht die Systemsteuerung den gesamten Prozess der Einäscherung.
Sind von Einäscherungen Gefahren für die Umwelt zu befürchten ?
Krematorien unterliegen den strengen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes und den VDI-Richtlinien. Auch die Sargindustrie unterliegt Umweltvorschriften, so dass nur Materialien zum Einsatz gebracht werden dürfen, von denen keine Umweltbelastungen zu erwarten sind. Bei der Einäscherung freigesetzte Schadstoffewerden bei den hohen Temperaturen fast völlig vernichtet. Die Abluft durchströmt, bevor sie in die Atmosphäre gelangt, einen Gewebefilter und Aktivkohlefilter zur Absonderung von Reststoffen.
Was ist eine 2. Leichenschau ?
Bei der zweiten Leichenschau wird durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts festgestellt, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes verstorben ist. Erst nach der Feststellung des natürlichen Todes ist die Einäscherung statthaft.
Kann eine zuverlässige Todesursache nicht festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte bei den Ärzten einzuholen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt haben. Reichen die Auskünfte nicht aus oder liegen Anhaltspunkte vor, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, wird die Polizeibehörde benachrichtigt. In diesen Fällen darf die Einäscherung erst vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat. Die 2. Leichenschau wird im Krematorium durchgeführt.